Die E-Rechnung kommt ab Januar 2025
Ist die elektronische Rechnung ab Januar 2025 Pflicht für Zahnärzte und Dentallabore?
Die elektronische Rechnungsstellung ab Januar 2025 ist durch das Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung im Gesundheitswesen-Digitalgesetz (DiGiG) mit § 359a SGB V als neue Anwendung der Telematikinfrastruktur in die Liste der Kernanwendungen aufgenommen worden.
Elektronische Rechnungsstellung für den Patienten
War bislang eine Rechnungsstellung nur in Papierform möglich, können ab dem 01.01.2025 zahnmedizinische Leistungen, die nicht dem Sachleistungsprinzip (BEMA-Leistungen) unterliegen, direkt als E-Rechnung dem Patienten übermittelt werden.
Informationen und Voraussetzungen einer korrekten elektronischen Rechnung für den Patienten
Damit eine elektronische Rechnungsstellung korrekt erfolgen kann, müssen jedoch Informationen und Voraussetzungen im Vorfeld bereitgestellt und getroffen werden.
Hierfür ist zunächst auf Patientenseite notwendig, dass eine Einwilligung zur Teilnahme an dem Verfahren der elektronischen Abrechnung und somit die Einwilligung zur Erstellung einer E-Rechnung vorliegt.
Die Einwilligung muss in elektronischer Form erfolgen, z. B. über die sogenannte ePA-App, die die jeweilige Krankenkasse zur Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA) für ihre Mitglieder eingerichtet hat. Sie wird vom Patienten einmalig erteilt und kann von ihm aber auch jederzeit widerrufen werden.
Erfolgt ein Widerruf zur eRechnung durch den Patienten, muss die Rechnungserstellung wieder in Papierform erfolgen. Entscheidet sich der Patient später erneut für den Erhalt der eRechnung, muss eine neue Einwilligung erteilt werden.
Auf Seiten des medizinischen Leistungserbringers ist Voraussetzung für die Nutzung des Verfahrens der elektronischen Rechnung die Teilnahme an der von der gematik im gesetzlichen Auftrag eingerichteten und betriebenen Telematikinfrastruktur.
Neben dem Vertragszahnarzt selbst können auch Abrechnungsdienstleister wie privatärztliche Verrechnungsstellen (PVS) oder Inhaber einer abgetretenen Forderung (sog. Factoring) technisch an die Telematikinfrastruktur angebunden werden, um so elektronische Rechnungen über das System zu versenden. Auch alle rein privatzahnärztlich tätigen Leistungserbringer können sich an die Telematikinfrastruktur anbinden lassen, um das Verfahren der E-Rechnung zu nutzen.
Für eRechnungen ist vom Gesetzgeber auch die Möglichkeit einer Korrektur bereits gestellter eRechnungen vorsehen. Hierfür ist es notwendig, dass der Patient den erneuten Zugriff zum Zweck der Korrektur autorisiert. Mit Einwilligung des Patienten dürfen die Daten elektronischer Rechnungen (eRechnungen) dann für die Dauer von maximal zehn Jahren in den Diensten der Anwendung gespeichert bleiben.
Gewerbliche Labore und eRechnungen
Auch gewerbliche Labore können zukünftig eRechnungen erstellen und über die Telematik versenden. Die Teilnahme an der Telematik ist allerdings, anders als bei Vertragszahnärzten, für gewerbliche Labore nicht verpflichtend, sondern freiwillig.
Informationen zu den neuen Regelungen und der Umsetzung der E-Rechnung sind für alle Beteiligten wichtig, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten.
Benjamin Bothe
Fachanwalt für Medizinrecht